Die Anwohner an öffentlichen Strassen, Wegen und Trottoirs werden ersucht, ihre Bäume und Sträucher vorschriftsgemäss zurückzuschneiden.
Sträucher schneiden Rückschnitt
Entsprechen Beflanzungen nicht den Vorgaben, steht ein Rückschnitt an. - Alexas_Fotos / Pixabay
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Die Anwohner an öffentlichen Strassen, Wegen und Trottoirs werden ersucht, ihre Bäume und Sträucher vorschriftsgemäss zurückzuschneiden (§ 109 BauG).

Folgende Mindestvorschriften sind jederzeit einzuhalten:

- Der Rückschnitt hat bis mindestens auf die Grundstücksgrenze zu erfolgen.

­- Über Trottoirs und Fusswegen muss der Strassenraum bis auf 2.50 m, über Fahrstrassen bis auf 4.50 m Höhe freigehalten werden.

­- An Einmündungen und Strassenverzweigungen muss ein sichtfreier Raum zwischen einer Höhe von 80 cm und 3 m gewährleistet sein. Einzelne, die Sicht nicht hemmende Bäume, Stangen und Masten innerhalb der Sichtzonen sind zugelassen.

­- Überhängende oder bodendeckende Pflanzen sind von Rand- und Wassersteinen zu beseitigen, damit die Reinigungsarbeiten nicht behindert werden.

­- Verkehrssignale, Hydranten und Strassenlampen sind frei zugänglich und sichtbar zu halten.

Die betroffenen Gartenbesitzer und Eigentümer werden gebeten, die Pflanzen bis spätestens Mitte September 2020 zurückzuschneiden.

Sind die Pflanzen nach Ablauf der angesetzten Frist nicht zurückgeschnitten, ist das Bauamt berechtigt, in Gefahrenbereichen ins Strassen- und Gehweggebiet hinein wachsende Hecken und Sträucher sowie überhängende Äste zurückzuschneiden (Art. 687 Abs. 1 ZGB). Das Zurückschneiden erfolgt zulasten des Eigentümers. Für allfällige Schäden durch das Schneiden der Bäume und Pflanzen kann die Gemeinde nicht haftbar gemacht werden.

Den Anwohnern wird für ihre Bemühungen im Interesse der Verkehrssicherheit gedankt.

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