EuGH: EU-Prüfverfahren für Pflanzenschutzmittel bleiben gültig

Das Wichtigste in Kürze
- Hintergrund des Urteils ist Rechtsstreit um Unkrautvernichter Glyphosat .
Es gebe nichts, was die Gültigkeit der massgeblichen EU-Pflanzenschutzmittelverordnung infrage stellen könnte, entschied der EuGH am Dienstag. Ein französisches Gericht wollte wissen, ob die Verordnung ausreicht, um den Schutz der Bevölkerung und der Umwelt vollständig zu gewährleisten. (Az. C-616/17)
Hintergrund dieser Vorlage ist ein Strafverfahren gegen Aktivisten, die in Frankreich in mehreren Geschäften Kanister eines glyphosathaltigen Pflanzenschutzmittels mit Farbe beschmiert haben sollen. Sie müssen sich deshalb wegen Sachbeschädigung vor Gericht verantworten. Das französische Gericht rief den EuGH an, weil die Justiz bei einer Ungültigkeit der EU-Verordnung von einer Strafverfolgung absehen könnte.
Der EuGH prüfte daraufhin anhand von mehreren Aspekten, ob die Vorgaben mit dem Vorsorgeprinzip unter anderem zum Schutz der Gesundheit vereinbar sind. Die Luxemburger Richter sahen aber in keinem Punkt einen Grund, um die Verordnung zu kippen. «Die für die Zulassung von unter anderem glyphosathaltigen Pflanzenschutzmitteln geltenden Verfahrensvorschriften sind somit gültig», erklärte der EuGH.
Die Luxemburger Richter befassten sich unter anderem mit dem sogenannten Cocktail-Effekt. Dabei geht es um das Zusammenwirken verschiedener Wirkstoffe in einem Mittel. Die Pflanzenmittelverordnung sei mit Blick auf diesen Gesichtspunkt aber nicht mit einem «offensichtlichen Beurteilungsfehler» behaftet. Zu dem gleichen Schluss kam der EuGH bei den Vorgaben für Versuche und Studien sowie des Zugangs der Öffentlichkeit zu Untersuchungen.
Die Zulassung des Unkrautvernichters Glyphosat wurde Ende 2017 in der EU für weitere fünf Jahre bis Ende 2022 beschlossen. Glyphosat steht in der Diskussion, weil es möglicherweise eine krebsauslösende Wirkung hat - diese Frage ist in der Forschung allerdings umstritten. Die Bundesregierung will den Einsatz von Glyphosat «zum europarechtlich frühestmöglichen Zeitpunkt im Jahr 2023» verbieten.