Bundesgerichtshof entscheidet über Sonntagsverkauf in Bäckereien

Das Wichtigste in Kürze
- Urteil über Klage gegen Münchner Bäckereikette am Donnerstag erwartet.
Das kündigte der Vorsitzende Richter Thomas Koch nach der mündlichen Verhandlung über die Klage gegen eine Münchner Bäckereikette an, die sonntags länger als die in Bayern im Ladenschlussgesetz vorgeschriebenen drei Stunden Brötchen und Brote verkaufte. Strittig ist, ob dies in einem sogenannten Bäckereicafé trotzdem erlaubt ist. (Az. I ZR 44/19)
Die Ladenöffnungszeiten auch für Bäckereien regeln die Bundesländer. Die Bandbreite ist dabei allerdings sehr gross: Während in Berlin neun Stunden lang verkauft werden darf, sind in Nordrhein-Westfalen fünf und in Bayern nur drei Stunden erlaubt.
Weil eine Münchner Bäckerei in zwei Filialen länger Brötchen und Brote verkaufte, erhob die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs eine Unterlassungsklage. Diese blieb aber vor den Gerichten in München erfolglos.
Das Oberlandesgericht München begründete seine Entscheidung damit, dass es sich aufgrund der vorhandenen Sitzgelegenheiten um einen Mischbetrieb aus Ladengeschäft und Cafébetrieb handle. Die Verkäufe über einen Zeitraum von mehr als drei Stunden seien daher durch eine Ausnahmeregelung im Gaststättengesetz zulässig. Abschliessend muss nun der Bundesgerichtshof entscheiden.
Die zentrale Frage dürfte dabei sein, ob die Bundesrichter unbelegte Brötchen und ganze Brote als «zubereitete Speisen» einstufen oder nicht. Denn die Sonderregelung im Gaststättengesetz sieht vor, dass «zubereitete Speisen» zum «alsbaldigen Verzehr» verkauft werden können. Das Oberlandesgericht München sah den Verkauf durch diese Regelung gedeckt, weil die Brötchen und Brote gebacken werden müssen und damit «verzehrfertig» sind.
Auch die mündliche Verhandlung drehte sich vor allem um die Frage, was genau unter «zubereiteten Speisen» zu verstehen ist und wo die Grenzen zu ziehen sind. Der Anwalt der Wettbewerbszentrale, Christian Rohnke, sprach sich dabei dafür aus, sich daran zu orientieren, was typischerweise in einem Restaurant angeboten werde. «Vielleicht gibt es eine Scheibe Brot zur Suppe, aber das Wesentliche ist die Suppe», sagte Rohnke. Ansonsten bestehe die Gefahr, dass das Angebot von Lebensmitteln im Sonntagsverkauf «uferlos» würde.
Der Anwalt der Bäckerei, Peter Wassermann, zeigte sich dagegen überzeugt, dass es sich auch bei unbelegten Brötchen und ganzen Broten um «zubereitete Speisen» im Sinne des Gesetzes handle, weil sie zuvor aus verschiedenen Zutaten hergestellt worden seien. «Das Brötchen ist als solches verzehrfertig», sagte Wassermann. Es komme nicht darauf, ob es schon belegt sei.