Der Bundesgerichtshof (BGH) verhandelt Ende Juli über eine bislang noch ungeklärte Frage im VW-Dieselskandal.
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Das Wichtigste in Kürze

  • Kläger in dem Verfahren kaufte seinen Wagen erst nach Aufdeckung des Skandals.
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Der BGH kündigte am Mittwoch eine mündliche Verhandlung am 28. Juli über die Schadenersatzklage eines Gebrauchtwagenkäufers an, der seinen Wagen nach Aufdeckung des Skandals kaufte. Ende Mai hatte der Gerichtshof in einem ersten Urteil entschieden, dass Volkswagen Käufern manipulierter Dieselautos grundsätzlich Schadenersatz zahlen muss. In dem Fall hatte der Kunde sein Auto aber vor Bekanntwerden der Manipulationen gekauft.

Volkswagen hatte im September 2015 zugegeben, in weltweit elf Millionen Fahrzeugen eine illegale Software eingesetzt zu haben. Der im ersten Verfahren vor dem BGH erfolgreiche Käufer hatte seinen Wagen bereits Anfang 2014 gekauft, der Käufer in dem nun anstehenden Verfahren erwarb sein Auto dagegen erst im August 2016. Er verlangt dennoch vor Gericht gegen Rückgabe des Wagen eine Erstattung des Kaufpreises.

Vor dem Landgericht Trier und dem Oberlandesgericht (OLG) Koblenz blieb seine Klage erfolglos. Das OLG begründete seine Entscheidung unter anderem damit, dass der VW-Kunde nicht dargelegt habe, warum ihm trotz der ausführlichen Berichterstattung über den Dieselskandal verborgen geblieben sein solle, dass der Wagen mit der unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestattet sei.

Im ersten VW-Urteil entschied der BGH vergangene Woche, dass den Kunden bei Rückgabe ihres Autos grundsätzlich ein Schadenersatzanspruch zusteht. Allerdings müssen die gefahrenen Kilometer auf die Entschädigung angerechnet werden. VW kündigte darauf hin an, Klägern in laufenden Verfahren Einmalzahlungen anzubieten.

Ungeklärt blieb in diesem ersten Fall, wie es mit Käufern aussieht, die nach Bekanntwerden des Skandals einen Wagen gekauft haben. Juristisch umstritten ist auch noch, ob Ansprüche inzwischen verjährt sind.

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