Sparkassen dürfen Prämiensparverträge kündigen - allerdings erst in der höchsten Prämienstufe.
Bundesgerichtshof in Karlsruhe
Bundesgerichtshof in Karlsruhe - dpa/AFP

Das Wichtigste in Kürze

  • Sparkassen dürfen Verträge danach aber kündigen.
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Danach aber dürfen die Institute wegen der derzeit niedrigen Zinsen auch lukrative Altverträge kündigen, wie der Bundesgerichtshof (BGH) am Dienstag entschied. Die Klagen betroffener Sparkassenkunden blieben deshalb im konkreten Fall letztlich erfolglos - die Kündigungen wurden zum Zeitpunkt der höchsten Prämienstufe nach 15 Jahren wirksam. (Az. XI ZR 345/18)

Die Kläger wollten den Fortbestand ihrer mit der Kreissparkasse Stendal in den Jahren 1996 und 2004 abgeschlossenen Sparverträge erreichen. Die Verträge sahen nach dem dritten Jahr Prämien auf die jährlichen Sparbeiträge vor, die sich bis zum fünfzehnten Jahr auf 50 Prozent steigerten. Im Dezember 2016 kündigte die Bank unter Verweis auf das niedrige Zinsumfeld die Verträge jeweils so, dass sie eine Laufzeit von 15 Jahren und damit die höchste Prämienstufe erreichten. Dagegen klagten die Kunden nun erfolglos vor dem BGH.

Wesentlich sei bei dieser Entscheidung, «dass Sparkassen Prämiensparverträge nicht vor Erreichen der höchsten Prämienstufe kündigen dürfen», sagte der Vorsitzende Richter Jürgen Ellenberger. Die Bank habe nämlich mit der vereinbarten Prämienstaffel einen «besonderen Bonusanreiz» gesetzt, der ein Kündigungsrecht in diesem Fall bis zum fünfzehnten Sparjahr ausschliesse.

Einen darüber hinaus gehenden Kündigungsausschluss sah der BGH jedoch nicht. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Sparkasse sahen vor, dass die Bank bei einem «sachgerechten Grund» den Vertrag kündigen darf. Dies konnten in diesem Fall die niedrigen Zinsen sein.

Der Bundesgerichtshof befasste sich am Dienstag in einem zweiten Fall mit den Rechten von Bankkunden. Dabei prüfte der Zivilsenat, ob eine Sparkasse für Barauszahlungen am Schalter Extragebühren erheben darf. Die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs hatte gegen Regelungen bei der Sparkasse im bayerischen Günzburg geklagt, die je nach Kontomodell für die Auszahlung von Bargeld am Schalter ein Entgelt von einem oder zwei Euro vorsehen.

Ihre Klage hatte vor dem Landgericht Memmingen und dem Oberlandesgericht München keinen Erfolg. Der Bundesgerichtshof kündigte sein Urteil in diesem Rechtsstreit für den 18. Juni an.

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