Eine neue Spitalliste soll die Krankenkassenprämien in den beiden Basel senken. Dabei bevorzugt Lukas Engelberger jedoch das Unispital Basel.
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Der Gesundheitsdirektor und Basler Regierungsrat Lukas Engelberger (CVP). - Keystone

Das Wichtigste in Kürze

  • Die Zahl der orthopädischen Operationen soll in beiden Basel limitiert werden.
  • Jede Klinik erhält ab Juli entsprechend eine Maximalfallzahl.
  • Lukas Engelberger bevorzugt dabei aber das Unispital Basel.
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In Basel und Baselland werden die Karten mit einer überarbeiteten Spitalliste neu gemischt. Die Regierung legt dadurch fest, in welcher Klinik welche und wie viele Operationen durchgeführt werden dürfen. So sollen unter anderem die Krankenkassenprämien gesenkt werden, berichtet die «Basler Zeitung». Gemischt wird jedoch alles andere als fair.

Die Idee ist eigentlich gut: da in den beiden Basel zu viele orthopädische Eingriffe durchgeführt werden, soll ab Frühling eine Mengenbeschränkung gelten. Die Operationen werden dann gleichmässig auf alle Kliniken aufgeteilt – könnte man meinen. Doch der Regierungsrat Lukas Engelberger hat einen Liebling: das Universitätsspital Basel.

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Wird von Engelberger bevorzugt: Das Universitätsspital in Basel. - Keystone

Entsprechend bevorzugt der Gesundheitsdirektor die Uniklink in der neuen Spitalliste. Dazu erfindet er einfach einen neuen Standort – das «Universitätsspital Basel Gellertstrasse», wie die Zeitung schreibt.

Engelberger macht Ausnahme

Das Basler Unispital wird somit gleich doppelt von Engelberger bevorzugt. Durch den Schein-Standort werden der Klinik doppelt so viele Aufträge zugesprochen. Das lässt die Konkurrenz bluten. Zudem ist das Unispital teurer als die Rivalen, wodurch die Krankenkassenprämien erneut steigen.

Das Universitätsspital steht bereits seit einigen Jahren in der Kritik. In einer juristisch unsauberen Kooperation führt das Spital auch in der Privatklinik Bethesda Operationen durch. Lukas Engelberger verteidigt das Vorgehen gegenüber der «Basler Zeitung». In einem früheren Schreiben hielt er jedoch fest, dass die Weitergabe von Leistungsaufträgen nicht zulässig sei.

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