Lenker von Firmenautos sind schwer zu identifizieren, wenn eine Busse fällig wird. Dies ist jedoch richtig, findet das Bundesgericht.
auto
Im Kanton Uri gibt es immer mehr Fahrzeuge. (Symbolbild) - Keystone

Das Wichtigste in Kürze

  • Schickt die Polizei eine Busse, muss der Fahrzeugbesitzer diese nicht bezahlen.
  • Wie das Bundesgericht entschied, dass Firmen keine Verkehrsbussen bezahlen können.
Ad

Ist ein Autolenker nicht bekannt, muss im Ordnungsbussenverfahren der eingetragene Halter des entsprechenden Wagens die Busse bezahlen. Nicht möglich ist das bei Firmenwagen, weil die gesetzliche Bestimmung dafür nicht klar genug ist. Das hat das Bundesgericht entschieden.

Im konkreten Fall überschritt ein Lenker die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerorts um 14 km/h. Die Kantonspolizei Obwalden verlangte von der Firma, die als Halterin des Fahrzeugs eingetragen war, die Bezahlung der Busse von 250 Franken.

Das Bundesgericht hat in einer am Mittwoch durchgeführten öffentlichen Beratung jedoch mit drei zu zwei Stimmen entschieden, dass dies bei juristischen Personen nicht zulässig sei.

Ohne Grundlage

Die Mehrheit der Richter und Richterinnen stellte sich auf den Standpunkt, gemäss Strassenverkehrsgesetz seien im Bereich der Verkehrsdelikte die allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzbuches anwendbar, wenn keine abweichende Regelung bestehe.

Und das Strafgesetzbuch schliesse eine strafrechtliche Verantwortlichkeit von Unternehmen bei blossen Übertretungen aus. Weil Artikel 6 OBG nicht ausdrücklich die Haftung von Unternehmen als Fahrzeughalter nenne, fehle eine ausreichende gesetzliche Grundlage.

Die zwei unterliegenden Richter vertraten hingegen die Ansicht, das Ordnungsbussengesetz sei ausreichend klar, und es bedürfe keiner Präzisierung durch den Gesetzgeber. Der Halter könne sowohl eine natürliche als auch eine juristische Person sein.

Ad
Ad