Ein 49-jähriger Deutscher soll auf verschiedenen Online-Plattformen mit Drogen im Wert von insgesamt zwei Millionen Franken gehandelt haben.
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Ein 49-Jähriger steht wegen Online-Drogenhandels vor einem Zürcher Gericht. Die Staatsanwaltschaft fordert eine Freiheitsstrafe von 14,5 Jahren. (Symbolbild) - dpa

Die Staatsanwaltschaft fordert eine Freiheitsstrafe von 14,5 Jahren. Am heutigen Montag beginnt der Prozess in Zürich. Die Staatsanwaltschaft wirft dem 49-Jährigen sowie zwei Mitbeschuldigten vor, zwischen 2018 und 2022 über Marktplattformen im Tor-Netzwerk sowie über Kanäle wie Telegram Drogen im Wert von rund zwei Millionen Franken verkauft zu haben.

Die Bezahlung erfolgte in Kryptowährungen, die Drogen wurden per Post an Abnehmer in der Schweiz verschickt. So kamen während rund dreieinhalb Jahren unter anderem rund 14 Kilogramm Kokain, mehr als 32 Kilogramm Marihuana und knapp zwei Kilogramm Haschisch zusammen.

Die Drogen sollen in grösseren Mengen in Deutschland gekauft und in die Schweiz geschmuggelt worden sein. Dort wurden sie portioniert und verschickt. Die Bitcoins, die der Hauptbeschuldigte dafür erhielt, wechselte er in eine andere, schwieriger nachzuverfolgende Kryptowährung.

Deshalb wirft ihm die Zürcher Staatsanwaltschaft neben Verstössen gegen das Betäubungsmittelgesetz auch noch Geldwäsche vor.

14,5 Jahre Gefängnis und Landesverweis gefordert

Die Staatsanwaltschaft fordert neben einer Freiheitsstrafe von 14,5 Jahren auch einen zehnjährigen Landesverweis. Zudem soll der Mann rund 1,7 Millionen Franken für den unrechtmässig erlangten Vermögensvorteil an den Kanton Zürich zahlen.

Beschlagnahmt und bereits verkauft wurden Kryptowährungen im Gegenwert von knapp 228'000 Franken. Für die beiden Mitbeschuldigten beantragt die Staatsanwaltschaft Freiheitsstrafen von fünf, beziehungsweise viereinhalb Jahren.

Die Ermittlungen, die gemäss Anklage unter dem Namen «Aktion Windsor» liefen, dürften besonders aufwändig gewesen sein. In der Anklageschrift sind diverse Überwachungen, der Einsatz von Geräten zur Standortermittlung, verdeckte Fahndung und Observation sowie Postüberwachung erwähnt. Wann das Urteil eröffnet wird, ist offen.

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