Immer mehr Schweizer zieht es zumindest zeitweilig zur Arbeit ins Ausland. Damit die Vorsorge gesichert bleibt, müssen sie einiges beachten.
Vorsorge
Wer im Ausland leben und Arbeiten will, muss an seine Vorsorge denken. - Depositphotos

Das Wichtigste in Kürze

  • Bei der Vorsorge kommt es auf das Zielland und die Aufenthaltsdauer an.
  • Auswanderer können ihre Rente unter Umständen dauerhaft im Ausland beziehen.
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Für den einen machen sich Auslandsaufenthalte gut im Lebenslauf, die andere reizt eine exotische Umgebung. Es gibt viele gute Gründe, warum Schweizerinnen und Schweizer ihren Wohnsitz für längere Zeit ins Ausland verlagern.

Dabei sollten sie jedoch die Vorsorge nicht ausser Acht lassen, damit sich später keine Vorsorgelücken auftun.

Der Status der Entsandten

Am einfachsten ist es für Menschen, die von der eigenen Firma längere Zeit entsandt werden. Als Expats oder Entsandte bleiben sie beim bisherigen Schweizer Arbeitgeber angestellt. Dieser zahlt weiterhin in die Pensionskasse ein.

Auch bei der AHV-Rente ändert sich nichts. Voraussetzung ist hier nur, dass bereits mindestens fünf Jahre in die AHV eingezahlt wurde. Dies laut Webseite der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV).

Ausland
Für Mitarbeiter, die längere Zeit im Ausland arbeiten, ist es am einfachsten, wenn sie von ihrer eigenen Firma entsandt werden. - Depositphotos

Wechselt der Entsandte zu einem neuen Arbeitgeber im Zielland, wird es schwieriger. Hier ist von der unechten Entsendung die Rede. Sofern sich das Zielland innerhalb der EU befindet oder dem Efta-Raum angehört. Dies sind die Nicht-EU-Staaten Liechtenstein, Norwegen und Island, kann die Vorsorge wie gewohnt weiterlaufen.

Bei anderen Ländern hängt dies davon ab, ob ein Sozialversicherungsabkommen mit der Schweiz besteht. Dazu gehören unter anderem die USA, Australien, Grossbritannien, Kanada, Israel, die Türkei und verschiedene Länder in Osteuropa und Südamerika.

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Vorsorge: Freiwillige Weiterführung in anderen Ländern

Bei einem Umzug in ein Nichtvertragsland besteht die Möglichkeit zur freiwilligen Weitersicherung in der AHV und der Pensionskasse. Dazu muss ein entsprechender Antrag innerhalb der ersten sechs Monate nach dem Ablauf der obligatorischen Versicherung gestellt werden.

Allerdings bedeutet dies doppelte Beiträge, denn natürlich müssen auch Beiträge in die Versicherung des neuen Wohnsitzlandes gezahlt werden. Diese Option lohnt sich also vor allem für Entsandte, die gut verdienen und nur über kürzere Zeit Auslandserfahrung sammeln wollen.

Längere Aufenthalte im Ausland

Der Status eines Entsandten gilt innerhalb des EU/Efta-Raumes für 24 Monate. Anschliessend muss der Arbeitnehmer in die Sozialversicherung des Ziellandes wechseln und damit die finanzielle Vorsorge in der Schweiz beenden.

Arbeitnehmer
Nachdem ein Arbeitnehmer mindestens zwei Monate in der Schweiz gelebt und gearbeitet hat, kann er erneut entsendet werden. - Depositphotos

Es gibt jedoch auch hier Ausnahmen: In manchen Fällen kann ganz offiziell eine Verlängerung erwirkt werden. Dies kann der Fall sein, wenn das Projekt im Ausland eigentlich abgeschlossen wurde, aber dann eine Verzögerung auftritt.

Ein anderes Schlupfloch ist die erneute Entsendung. Ein Arbeitnehmer kann nach der ersten Entsendung mindestens zwei Monate in der Schweiz leben und arbeiten. Danach kann er erneut entsendet werden.

Längere Aufenthalte und Auswanderung

Für alle Schweizer, die nicht unter die Regelung für Entsandte fallen, besteht die Möglichkeit der freiwilligen Weiterversicherung in der AHV. Dies betrifft sowohl Menschen, die einfach nur die 24-Monate-Grenze überschreiten oder die ihren Wohnsitz als Auswanderer dauerhaft ins Ausland verlegen.

Der Vorteil: Die Schweizer Rente kann dann auch im neuen Wohnsitz bezogen werden. Das angesparte Vermögen in der Pensionskasse wird dagegen auf ein Freizügigkeitskonto eingezahlt.

Arbeit Ausland
Wenn Sie länger im Ausland arbeiten wollen, planen Sie mit Ihrem Arbeitgeber Ihre Vorsorge. - Depositphotos

Zugriff auf dieses Geld ist jedoch frühestens fünf Jahre vor dem Erreichen des Rentenalters möglich. Die dritte Säule ist davon nicht betroffen. Die hier angesparte Vorsorge kann – unter Abzug der Quellensteuer – sofort ausgezahlt werden.

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