Eine Kündigung trifft oft unerwartet. Was du tun kannst und welche Rechte du hast, erfährst du im Artikel.
Kündigung
Kündigung auf dem Tisch? So findest du heraus, ob sie rechtens ist. - Depositphotos

Das Wichtigste in Kürze

  • Kündigungen sind jederzeit möglich. In der Schweiz herrscht Kündigungsfreiheit.
  • Doch während Krankheit, Unfall oder Schwangerschaft gilt ein Kündigungsschutz.
  • Missbräuchliche Kündigungen können Entschädigungsansprüche auslösen.
  • Eine Rechtsschutzversicherung hilft beim Vorgehen gegen unfaire Kündigungen
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Bist du unbefristet angestellt, so kann dein Arbeitsverhältnis von dir und deinem Chef gekündigt werden. Falls nichts anderes in deinem Vertrag oder GAV vereinbart ist, gilt während der Probezeit eine Kündigungsfrist von 7 Tagen. Nach der Probezeit gelten folgende Kündigungsfristen:

- 1 Monat im ersten Dienstjahr

- 2 Monate vom zweiten bis neunten Jahr

- 3 Monate ab dem zehnten Jahr

Die Kündigung muss nicht begründet werden. Aber: Wenn du eine Begründung möchtest, dann darfst du diese schriftlich einverlangen. Dann ist dein Chef von gesetzeswegen her verpflichtet, die Kündigung zu begründen. Dasselbe gilt umgekehrt.

Wann besteht Kündigungsschutz?

In gewissen Situationen darf dir deine Chefin nicht kündigen, sprich sie darf schon aber eine solche Kündigung hat keine Wirkung und muss nach dem Ablauf der sogenannten Sperrfrist wiederholt werden.

Dies gilt beispielsweise bei Krankheit oder Unfall während einer gewissen Zeit (z. B. 30 Tage im 1. Dienstjahr, 90 Tage im 2. bis 5. Jahr, 180 Tage ab dem 6. Jahr) oder während der gesamten Schwangerschaft und 16 Wochen nach der Geburt

Was gilt bei missbräuchlicher Kündigung?

Aber auch in anderen Fällen als bei den sogenannten Sperrfristen kann eine Kündigung missbräuchlich sein. Beispielsweise, wenn aufgrund einer persönlichen Eigenschaft wie deiner Nationalität oder deiner sexuellen Orientierung gekündigt wird. Dies gilt auch während der Probezeit.

Eine Kündigung kann beispielsweise ebenfalls missbräuchlich sein, wenn sie als Reaktion oder Rache ausgesprochen wird, nachdem du Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis geltend gemacht hast. Also beispielsweise Lohnforderungen oder vereinbarte Überstundenentschädigungen geltend gemacht hast.

Dabei ist aber sehr wichtig zu beachten, dass missbräuchlich nicht automatisch ungültig heisst und du Fristen zu beachten hast. In einem ersten Schritt musst du gegen eine solche Kündigung bis spätestens dem Ende der Kündigungsfrist schriftlich Einsprache erheben. Per Mail genügt

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Dieser Artikel entstand in Zusammenarbeit mit Emilia Rechtsschutz.

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