

Mitteilungen der Standeskommission

Delegation
Landesfähnrich Martin Bürki nimmt in Vertretung der Standeskommission an der Hauptversammlung der Rettungskolonne Appenzell I.Rh. vom 5. Januar 2019 in Schwende teil.
Neuregelung der Treueprämie und Lohnanpassung für Gymnasiallehrpersonen
Die seit dem 1. August 2018 für die Volksschullehrerinnen und -lehrer geltende Regelung für den Bezug der Treueprämie gilt ab dem 1. Januar 2019 auch für die Gymnasiallehrpersonen. Sodann hat die Standeskommission die Besoldungstabelle für das Jahr 2019 erlassen und den Lehrerinnen und Lehrern am Gymnasium den Lohnstufenanstieg für das Schuljahr 2019/2020 gewährt.
Im letzten Sommer hat die Standeskommission die Regelung für die Volksschullehrpersonen für den Bezug von Treueprämien geändert. Seit dem 1. August 2018 können Lehrerinnen und Lehrer, die ihnen aufgrund des Dienstalters zustehenden Treueprämien wie bereits bis vor einigen Jahren statt als Geldbetrag vollständig in Form von Ferien beziehen. Nun hat die Standeskommission die bestehende Einschränkung, dass nur die Hälfte einer Prämie als Ferien bezogen werden kann, auch für die Lehrpersonen am Gymnasium fallengelassen. Sie hat den Standeskommissionsbeschluss zur Gymnasialverordnung mit Wirkung ab dem 1. Januar 2019 angepasst.
Ferner hat die Standeskommission die Gehaltsskala für die Gymnasiallehrpersonen für das Jahr 2019 erlassen. Darin enthalten ist die vom Grossen Rat am 3. Dezember 2018 bewilligte teuerungsbedingte Lohnerhöhung von 1%. Die Standeskommission hat im Weiteren beschlossen, den Lehrpersonen am Gymnasium den ordentlichen Stufenanstieg per 1. August 2019 zu gewähren. Die Änderungen im Standeskommissionsbeschluss zur Gymnasialverordnung gelten ab 1. Januar 2019.
Neuer Standeskommissionsbeschluss über die Entschädigung der Organe des Gesundheitszentrums Appenzell
Im Hinblick auf die Aufnahme des Betriebs des Gesundheitszentrums Appenzell am 1. Januar 2019 hat die Standeskommission für die Entschädigung seiner Organe das Erforderliche festgelegt.
Das von der Landsgemeinde 2018 angenommene Gesetz über das Gesundheitszentrum Appenzell tritt am 1. Januar 2019 in Kraft. In Ausführung von Art. 5 lit. b des Gesetzes hat die Standeskommission die Entschädigungen der Mitglieder des Verwaltungsrats und der Geschäftsleitung des Gesundheitszentrums geregelt.
Den Verwaltungsrätinnen und -räten wird für den mit der Tätigkeit entstehenden erheblichen Grundaufwand eine jährliche Pauschale ausbezahlt. Für das Präsidium beträgt diese pro Jahr Fr. 24'000.--, für ein Mitglied mit Vorsitz in einem Ausschuss Fr. 9'000.-- und für die übrigen Verwaltungsratsmitglieder je Fr. 7'000.--. Die Löhne der Geschäftsleitungsmitglieder des Gesundheitszentrums legt der Verwaltungsrat in Anlehnung an das Lohnsystem für das Staatspersonal und unter Berücksichtigung der Marktverhältnisse fest, wobei die Standeskommission die Anfangslöhne und strukturelle Lohnanpassungen genehmigen muss.
Stellungnahme zu einem Bundesgesetz über Beiträge an die Kontrollkosten der Stellenmeldepflicht
Die Standeskommission lehnt eine Kompetenzdelegation an den Bundesrat im Zusammenhang mit der Stellenmeldepflicht ab, die im Ausländer- und Integrationsgesetz verankert ist. Bisher oblag die Kontrolle der Einhaltung den Kantonen. Die Standeskommission lehnt einen solchen Eingriff des Bundes in die Autonomie der Kantone ab.
Der Bund will mit einer Neuregelung dem Anliegen der Kantone nach einer finanziellen Beteiligung des Bundes an den Kontrollkosten der Einhaltung der Stellenmeldepflicht nachkommen. Zudem soll dem Bundesrat die Kompetenz erteilt werden, den Kantonen bei Bedarf Vorgaben zu machen über die Art und den Umfang der Kontrollen sowie zur Zusammenarbeit zwischen den von den Kantonen zur Kontrolle der Stellenmeldepflicht eingesetzten Behörden und anderen Behörden.
Die vorgesehene Kompetenzdelegation an den Bundesrat zur Regelung der kantonalen Kontrollen, mit denen die Einhaltung der in Art 21a des Ausländer- und Integrationsgesetzes verlangten Stellenmeldepflicht überprüft wird, lehnt die Standeskommission dezidiert ab. Der Bund soll keine Vorgaben machen, sich im Gegenzug aber auch nicht an den Kosten beteiligen. Andernfalls ist zu befürchten, dass der Bund die Anforderungen an die Vollzugsstellen kontinuierlich ausweitet und so in die Organisationsautonomie der Kantone eingreift.
Rekurs gegen die Anordnung der Beseitigung eines Hundes
Nachdem ein Hund mehrfach Personen gebissen hat, verfügte der zuständige Bezirksrat die Beseitigung des Hundes. Die Standeskommission hat die Sache zur weiteren Abklärung oder zur Anordnung einer anderen Massnahme an die Vorinstanz zurückgewiesen.
Im Frühsommer 2017 biss der fragliche Hund eine Person in die Wade. Hierauf wurde der Hundehalter verwarnt. Im Sommer 2017 kam es erneut zu einem Hundebiss. Die Vorinstanz verfügte darauf eine Leinenpflicht. Trotzdem biss der Hund im Juli 2018 erneut eine Passantin. Gegen die daraufhin erlassene Verfügung des Bezirksrats, das Tier sei zu beseitigen, wurde bei der Standeskommission Rekurs erhoben.
Nach Art. 10 des kantonalen Hundegesetzes muss der Bezirksrat Massnahmen ergreifen, wenn ein Hundehalter seinen Pflichten nicht nachkommt, vom Hund eine Bedrohung ausgeht oder bei diesem Verhaltensauffälligkeiten wie Bösartigkeit oder ausserordentliche Gefährlichkeit bestehen. Als Massnahmen kommen insbesondere Weisungen, die Durchführung eines Wesenstests sowie die Anordnung eines Hundehalter- oder eines Erziehungskurses in Betracht. In schwerwiegenden Fällen kann auch die Beseitigung des Hunds angeordnet werden.
Gemäss den Arztmeldungen zu den drei Bissen handelte es sich jedes Mal um nicht allzu gravierende Vorfälle. Die Blessuren wurden in den Meldeformularen als Hautperforation, Prellung, Hämatom, Schwellung, Kratzer oder Schramme beschrieben. Es handelte sich auch in keinem Fall um Attacken mit mehreren Bissen. Jedes Mal wurde lediglich einmal gebissen. Aufgrund dieser Sachlage konnte die Standeskommission das Vorliegen eines schwerwiegenden Falls nicht bestätigen. Die Sache wurde daher an den zuständigen Bezirksrat zurückgegeben, damit Sachverhaltsergänzungen vorgenommen oder eine andere Massnahme angeordnet werden können. Für den Nachweis eines schwerwiegenden Falls kann beispielsweise ein Wesenstest durchgeführt werden. Bis eine andere Massnahme verfügt ist, muss der Hund einen Maulkorb tragen.