Die Gemeinde Seeberg informiert über den Erlass einer Planungszone nach Art. 27 RPG und Art. 62ff BauG im Gebiet Büeltscherweg, Grasswil.
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Der Gemeinderat von Seeberg hat gestützt auf Art. 27 des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 und Art. 62 ff des Baugesetzes vom 9. Juni 1985 beschlossen, das Gebiet „Büeltscherweg“ (Grundstücke Nr. 1039 und 1343) mit sofortiger Wirkung mit einer Planungszone zu belegen.

Mit der Planungszone wird für den bezeichneten Perimeter die Prüfung einer zweckmässigen Erschliessung der Baulandreserven, die Überprüfung der Nutzungs- und Gestaltungsvorschriften im Hinblick auf eine haushälterische Nutzung sowie die Erfüllung der vom Kanton aufgrund des Kulturlandartikels geforderten Mindestdichten bezweckt.

Die Planungszone wird für die Dauer von 2 Jahren bestimmt. Während der Geltungsdauer darf in dem von der Planung betroffenen Gebiet nichts unternommen werden, das den Planungszweck beeinträchtigen könnte.

Die Planungszone liegt während 30 Tagen, das heisst vom 23. August 2018 bis 24. September 2018 in der Gemeindeverwaltung Seeberg, Unterdorfstrasse 67, 3365 Grasswil öffentlich auf und kann während den ordentlichen Öffnungszeiten des Schalters eingesehen werden.

Während der Auflagefrist kann mit Einsprache geltend gemacht werden, die verfügte Planungszone oder ihre Dauer seien nicht notwendig oder die bekanntgegebene Planungsabsicht sei nicht zweckmässig.

Allfällige Einsprachen oder Rechtsverwahrungen sind schriftlich und begründet bei der Gemeindeverwaltung Seeberg, Unterdorfstrasse 67, 3365 Grasswil einzureichen.

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