Finanzdepartament plant Änderung des Bankengesetztes

Der Bundesrat hat am 8. März 2019 das EFD beauftragt, bei den Kantonen, den politischen Parteien, den gesamtschweizerischen Dachverbänden der Gemeinden, Städte und Berggebiete, den gesamtschweizerischen Dachverbänden der Wirtschaft und den interessierten Kreisen zur Änderung des Bankengesetzes ein Vernehmlassungsverfahren durchzuführen.
Mit der Vorlage werden Änderungen des Bankengesetzes in drei Themenbereichen vorgeschlagen.
Bankeninsolvenz
Bei den Regeln zur Bankeninsolvenz sollen namentlich zwecks Verbesserung der Rechtssicherheit jene Bestimmungen, die in verfassungsmässig geschützte Rechts-positionen eingreifen aber derzeit in der Bankeninsolvenzverordnung-FINMA geregelt sind, neu auf Stufe des Bankengesetzes verankert werden. Dies betrifft die Kapi-talmassnahmen in der Bankensanierung (Wandlung von Fremd- in Eigenkapital und Forderungsreduktion). Flankierend werden für den Fall einer Insolvenz oder eines Konkurses einer Mitgliedsbank gesetzliche Regelungen zur Stärkung der Stabilität des Pfandbriefsystems aufgenommen.
Einlagensicherung
Bei der Einlagensicherung wird einerseits die Frist zur Auszahlung der Gelder aus der Einlagensicherung an den Untersuchungsbeauftragten oder Konkursliquidator auf sieben Tage verkürzt und andererseits neu eine Frist von sieben Tagen für die Weiterleitung der gesicherten Einlagen an die Einlegerinnen und Einleger geregelt. Die Fristen entsprechen den internationalen Standards in diesem Bereich. Des Wei-teren sollen die Banken zur Sicherstellung ihrer Beitragsverpflichtungen Wertschrif-ten oder Schweizer Franken in bar bei einer Verwahrstelle sicher hinterlegen oder aber der Einlagensicherung Bardarlehen gewähren. Die Pflicht zur Haltung von Zusatzliquidität entfällt.
Segregierung
Mit einer Anpassung des Bucheffektengesetzes wird sodann für alle Verwahrer von Bucheffekten die Pflicht zur Trennung von Eigen- und Kundenbeständen eingeführt.
Führt die Verwahrungskette ins Ausland, so hat die letzte Schweizer Verwahrungsstelle die zumutbaren Massnahmen zum Schutz der bei der ersten ausländischen Verwahrstelle verbuchten Bucheffekten zu treffen. Schliesslich soll auch die Information der Kundinnen und Kunden verbessert werden.