Grundeigentümer und Anstösser an öffentlichen Strassen und Wegen sind aufgefordert, die strassenpolizeilichen Bestimmungen zu beachten.
Pflanzen dürfen nicht in den Lichtraum der Strasse ragen (Symbolbild)
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Einzelbäume oder Baumgruppen müssen zu Staatsoder Gemeindestrassen einen Abstand von 2.50 m einhalten. Bei Lebhägen, Zierbäumen und Sträuchern bis zu einer Höhe von 1.80 m beträgt der Strassenabstand 0.6 m. Pflanzen dürfen nicht in den Lichtraum der Strasse ragen. Die Höhe des Lichtraumes beträgt: 4.5 m über Verkehrsflächen, die für den Fahrverkehr bestimmt sind (Strassen); 2.5 m über Verkehrsflächen, die nicht für den Fahrverkehr bestimmt sind (Wege und Trottoirs) Die Abstände werden ab Strassengrenze gemessen. Ist keine Strassenparzelle ausgeschieden, so wird ab Strassenrand gemessen. Als Strassenrand gilt die Abgrenzung der Verkehrsfläche. Für Bäume und Wälder gelten die Abstände ab Stockgrenze. Wo es die Sicherheit des Verkehrs erfordert, namentlich auf der Innenseite von Kurven (Sichtzonen), sind Anpflanzungen und tote Einfriedungen, welche die Übersicht der Strasse beeinträchtigen, verboten (Art. 101 Abs. 2 StrG). Die Grundeigentümer werden gebeten, überragende oder sichtbehindernde Äste und Sträucher bis zum 30. November 2018 auf die gesetzlichen Abstände zurückzuschneiden. Bei Nichtbeachtung dieser Vorschriften müssten Ersatzmassnahmen auf Kosten der Pflichtigen vorgenommen werden. 

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