Die Gemeinde Appenzell Innerrhoden berichtet von den Ergebnissen aus den Verhandlungen der Standeskommission.
Konferenztisch (Symbolbild)
Konferenztisch (Symbolbild) - Keystone
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Kündigung

Mariette Trachsler-Zanoni, Appenzell, hat ihre Anstellung als Therapeutin beim Pädagogisch-therapeutischen Dienst auf den 30. Juni 2019 gekündigt.

Wahl als Sachbearbeiterin Personalamt und Versicherungskasse

Denise Solenthaler, Bühler, wird als Sachbearbeiterin beim Personalamt mit einem Pensum von 80% gewählt. Sie wird die Stelle am 1. April 2019 antreten. Das Pensum der von der Standes-kommission im September 2018 mit 60% bewilligten neuen Stelle wird auf 80% aufgestockt, da Rico Roduner, Leiter des Personalamts, auf den 1. April 2019 sein Pensum von 100% auf 80% reduzieren wird.

Festanstellung als Förderlehrperson

Heidi Streule, Appenzell, die seit dem 1. April 2018 befristet für ein Jahr beim Pädagogisch-therapeutischen Dienst als Förderlehrperson im Einsatz ist, wird auf den 1. April 2019 unbefristet als Förderlehrperson angestellt.

Genehmigung der Regelung zur Urnenüberwachung

Die Bundeskanzlei hat am 1. Februar 2019 die vom Grossen Rat des Kantons Appenzell I.Rh. am 3. Dezember 2018 beschlossene Neuregelung der Urnenüberwachung in Art. 12 der Verordnung über die Urnenabstimmungen (GS 160.010) genehmigt.

Stellungnahme zur Revision der Stilllegungs- und Entsorgungsfondsverordnung

Die Standeskommission begrüsst den geänderten Regelungsvorschlag zur Finanzierung der Stilllegung der Atomkraftwerke und der Entsorgung der Atomabfälle. Die vorgeschlagene Verringerung des Mindestanspruchs der Betreiber von Kernkraftanlagen auf Vertretung in der Verwaltungskommission der Fonds lehnt sie aber ab.

Die Finanzierung der Stilllegung von Kernkraftanlagen sowie der anfallenden Entsorgungskosten wird mit Beiträgen der Eigentümer von Kernanlagen in zwei unabhängige Fonds, den Stilllegungsfonds für Kernanlagen und den Entsorgungsfonds für Kernkraftwerke sichergestellt. Gemäss Art. 4 Abs. 1 der Stilllegungs- und Entsorgungsverordnung (SEFV) wird die voraussichtliche Höhe der Stilllegungs- und Entsorgungskosten alle fünf Jahre gestützt auf die Angaben des Eigentümers für jede Kernanlage neu berechnet. Für allfällige ungedeckte Kosten der Stilllegung und Entsorgung sieht das Kernenergiegesetz vor, dass die Eigentümer ihre Kosten selber tragen müssen und zudem eine solidarhaftungsähnliche Nachschusspflicht betreffend die Kosten der anderen Eigentümer besteht. Mit der nun vorgelegten Revision der Verordnung sollen in erster Linie die Anlagerendite und die Teuerung zur Bemessung der Beiträge der Beitragspflichtigen für den Stilllegungs- und Entsorgungsfonds an die aktuelle und künftig zu erwartende Wirtschaftslage angepasst werden. Weiter soll unter anderem der Einfluss der unabhängigen Mitglieder der Organe des Stilllegungs- und Entsorgungsfonds durch eine Verringerung der Sitze der Vertreter der Eigentümer von Kernanlagen gestärkt werden.

Die Standeskommission ist mit der Revisionsvorlage im Grundsatz einverstanden. Die Finanzierung der Stilllegung der Kernkraftwerke und insbesondere der Entsorgung der radioaktiven Abfälle der Schweiz ist mit verschiedenen Unsicherheiten behaftet. Beispielsweise wirken sich Änderungen im Entsorgungsprogramm, das die notwendigen Arbeiten für den Bau der Tiefenlager und deren Betrieb bis zum Verschluss aufzeigt, direkt auf die in die Fonds einzuzahlenden Beiträge aus. In diesem Sinne begrüsst die Standeskommission die Lösung, wonach die voraussichtliche Höhe der Stilllegungs- und Entsorgungskosten alle fünf Jahre überprüft wird. Dieser Prozess stellt die wesentliche Grundlage dar für die Bemessung der von den Eigentümern der Kernanlagen zu leistenden Beiträge.

Nach geltendem Recht haben die beitragspflichtigen Eigentümer von Kernanlagen einen Anspruch auf eine angemessene Vertretung von höchstens der Hälfte der Sitze in der Verwaltungskommission der Fonds und den jeweiligen Ausschüssen oder Fachgruppen. Neu soll die-ser Anspruch auf einen Drittel verringert werden. Diese Anpassung lehnt die Standeskommission ab. Die Eigentümer tragen die volle Verantwortung für die Übernahme der Kosten für die Still-legung und die Entsorgung. Sie verfügen über eine hohe Fachkompetenz in den für die Verwaltung der Fonds wichtigen Bereichen. Die in den Fonds enthaltenen Mittel gehören rechtlich be-trachtet den Beitragspflichtigen. Bereits die heutige Regelung gewährleistet zudem die Unabhängigkeit der Organe, indem die Verwaltungskommission auf höchstens elf Mitglieder beschränkt ist und den Eigentümern nicht mehr als die Hälfte der Sitze zusteht. Eine weitergehende Verringerung der Vertretung der Eigentümer in den Fondsgremien ist deshalb weder sachgerecht noch erforderlich.

Stellungnahme zur Totalrevision der Verordnung über das Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz

Die Standeskommission ist mit der Revision der Verordnung über das Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz im Grundsatz einverstanden. Sie weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die Streusiedlung für den Kanton Appenzell I.Rh. von ebenso grosser Bedeutung ist wie die Ortsbilder.

Der Bundesrat hat gestützt auf das Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz (NHG) drei Bundesinventare erlassen: das Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz von nationaler Bedeutung (ISOS), das Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmäler von nationaler Bedeutung (BLN) und das Bundesinventar der historischen Verkehrswege der Schweiz (IVS). Die heutige Verordnung zum Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder soll mit den Verordnungen für die beiden anderen Bundesinventare harmonisiert und die massgebenden Grundsätze zur Aufnahmemethode sollen auf Verordnungsebene verankert werden.

Die Standeskommission ist mit der vorgesehenen Totalrevision der Verordnung zum ISOS im Grundsatz einverstanden. In Appenzell I.Rh. sind der Dorfkern von Appenzell und der Weiler Schlatt im Inventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz als national bedeutend eingestuft. Für den Kanton ist in baukultureller Hinsicht die Streusiedlung wohl ebenso wichtig wie die Ortsbilder. Die Streusiedlung des Kantons Appenzell I.Rh. kann und soll nicht in das Inventar der schützenswerten Ortsbilder aufgenommen werden. Die Standeskommission erwartet jedoch, dass sich der Bund im Raumplanungsrecht dafür einsetzt, dass die traditionellen Streusiedlungen erhalten und angemessen entwickelt werden können, damit sie als lebendige und kulturell bedeutende Siedlungsform erhalten bleiben.

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