Unberechtigten wird das Führen und Abstellen von Fahrzeugen aller Art auf den Grundstücken Kat.-Nr. 17229 und 17231, 8600 Dübendorf verboten.
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Amtliche Dokument sollen öffentlich zugänglich werden. (Symbolbild) - Keystone
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Der Einzelrichter im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Uster hat am 20. September 2018 nach Einsicht in das Begehren der gesuchstellenden Partei STWEG Werlenweg 1, 3 und 5, vertre- ten durch Atticasa GmbH, Chappelistr. 3, 8604 Volketswil, in An- wendung von Artikel 258 bis 260 der Schweizerischen Zivilpro- zessordnung (ZPO) verfügt:

Unberechtigten wird das Abstellen von Motorfahrzeugen aller Art auf den Grundstücken Kat. Nr.17229 und 17231,8600 Dü- bendorf verboten. Berechtigt sind Besucher der Liegenschaften Werlenweg 1, 3 und 5 während der Dauer ihres Besuchs sowie Mieter und Eigentümer auf den ihnen zugewiesenen Parklätzen. Wer dieses Verbot missachtet, wird auf Antrag mit einer Busse bis zu Fr. 500.00 bestraft.

Wer dieses Verbot nicht anerkennen will, hat innert 30 Tagen seit dessen Bekanntmachung und Anbringung auf dem Grund- stück beim Gericht Einsprache zu erheben. Die Einsprache bedarf keiner Begründung. Die Einsprache macht das Verbot ge- genüber der einsprechenden Person unwirksam. Zur Durchset- zung des Verbots ist beim Gericht Klage einzureichen (Art. 260 ZPO).

Für den Fristenlauf ist die Publikation im Amtsblatt des Kantons Zürich massgebend.

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